SKK Mörslingen 1977 e.V.

Satzung

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§1

 

Name und Sitz

     

1.1

 

Der Verein führt den Namen „Sportkegelklub Mörslingen e.V." und hat seinen Sitz in 89435 Finningen; Ortsteil Mörslingen. Die Anschrift des Vereines ist immer die des 1. Vorsitzenden oder seines kommissarischen Vertreters, solange es keine Geschäftsstelle gibt.

1.2

 

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen.

1.3

 

Der Verein ist Mitglied beim Bayerischen Sportkegler-Verband (BSKV) und beim Bayerischen Landessport-Verband (BLSV).

 

§2

 

Zweck und Aufgaben

     

2.1

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes, schwerpunktmäßig des Sportkegelns. Die gemeinsamen Interessen am Sportkegeln sollen gefördert und gewahrt und durch Jugendarbeit Nachwuchs für den Verein herangebildet werden.

2.2

 

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

2.3

 

Vertretung der Vereins- und Mitgliederinteressen bei Behörden und bei übergeordneten Verbandsorganen.

2.4

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.5

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht nur in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.6

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.7

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3

 

Mitgliedschaft

     

3.1

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.

3.2

 

Die Anmeldung der Mitgliedschaft muss schriftlich beim 1. Vorsitzenden erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3.3

 

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

3.4

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§4

 

Rechte der Mitglieder

     

4.1

 

Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

4.2

 

Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen.


 

§5

 

Pflichten der Mitglieder

     

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)

 

die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern;

b)

 

das Vereinseigentum schonend und verantwortungsbewusst zu behandeln;

c)

 

den Mitgliederbeitrag oder sonstige Leistungen gemäß der jährlich durch die Mitgliederversammlung verabschiedeten Geschäftsordnung pünktlich zu entrichten.

 

§6

 

Beendigung der Mitgliedschaft

     

6.1

 

Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Bei Minderjährigen ist die Kündigung durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

6.2

 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

6.3

 

Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung und Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, vereinsschädigendes oder unehrenhaftes Verhalten).

6.4

 

Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.

6.5

 

14 Tage vor Beschlussfassung sind dem betroffenen Mitglied die gegen ihn vorgebrachten Beschuldigungen schriftlich bekanntzugeben. Das betroffene Mitglied hat das Recht, sich bei einem von der Vorstandschaft genannten Termin gegen die ihn vorgebrachten Beschuldigungen zu verteidigen.

 

§7

 

Geschäftsjahr

     

Das Geschäftsjahr läuft vom 01.07. bis 30.06. eines jeden Jahres.

 

§8

 

Organe des Vereins

       

8.1

 

Die Vorstandschaft besteht aus:

 

 

a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden
4. Vorsitzenden
Sportwart
Schatzmeister
Jugendleiter
Schriftführer

8.2

 

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der 1. und 2. Vorsitzende haben je Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur handeln soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der 3. und 4. Vorsitzende sind nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.

8.3

 

Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihr obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

8.4

 

Die Vertretungsmacht der vertretungsberechtigten Vorsitzenden wird im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass beim Abschluss von Rechtsgeschäften der Verein mit nicht mehr als 750,00 € belastet werden darf. Bei größeren Beträgen ist eine Beschlussfassung der Vorstandschaft notwendig.


 

§9

 

Mitgliederversammlung

       

9.1

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich. Sie hat folgende Aufgaben:

    a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes für das zurückliegende Geschäftsjahr
    b) Entlastung der Vorstandschaft.
    c) Wahl einer neuen Vorstandschaft, falls diese zwei Jahre im Amt ist. Die Vorstandschaft bleibt so lange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft gewählt ist.
    d) Erstellung und Genehmigung der Geschäftsordnung.
    e) Erstellung und Genehmigung der Satzungsänderungen.

9.2

 

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen.

9.3

 

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 4. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

9.4

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9.5

 

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der Vorsitzende hat das Recht, die Redezeit in der Diskussion zu bestimmen.

 

§10

 

Abstimmungen und Wahlen

     

10.1

 

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Es entscheidet die einfache Mehrheit (50%+1). Bei der Beschlussfassung ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen und ungültige Stimmabgaben sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

10.2

 

Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten/Innen die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten/Innen mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom/von der Vorsitzenden zu ziehende Los.

10.3

 

Beschlüsse über die Neufassung oder Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

10.4

 

Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern der Vorstandschaft während der Legislaturperiode beruft der 1. Vorsitzende geeignete Mitglieder bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl in die Vorstandschaft.

 

§11

 

Niederschriften

     

Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift vom Schriftführer aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§12

 

Vereinsauflösung

     

12.1

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der abgegebenen Stimmen der Auflösung zustimmen müssen.

12.2

 

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

12.3

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Finningen zur Verwendung für die örtlichen Kindergärten.