SKK Mörslingen 1977 e.V.

Satzung - Satzung §5 - §8

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§5

 

Pflichten der Mitglieder

     

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)

 

die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern;

b)

 

das Vereinseigentum schonend und verantwortungsbewusst zu behandeln;

c)

 

den Mitgliederbeitrag oder sonstige Leistungen gemäß der jährlich durch die Mitgliederversammlung verabschiedeten Geschäftsordnung pünktlich zu entrichten.

 

§6

 

Beendigung der Mitgliedschaft

     

6.1

 

Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Bei Minderjährigen ist die Kündigung durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

6.2

 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

6.3

 

Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung und Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, vereinsschädigendes oder unehrenhaftes Verhalten).

6.4

 

Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.

6.5

 

14 Tage vor Beschlussfassung sind dem betroffenen Mitglied die gegen ihn vorgebrachten Beschuldigungen schriftlich bekanntzugeben. Das betroffene Mitglied hat das Recht, sich bei einem von der Vorstandschaft genannten Termin gegen die ihn vorgebrachten Beschuldigungen zu verteidigen.

 

§7

 

Geschäftsjahr

     

Das Geschäftsjahr läuft vom 01.07. bis 30.06. eines jeden Jahres.

 

§8

 

Organe des Vereins

       

8.1

 

Die Vorstandschaft besteht aus:

 

 

a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden
4. Vorsitzenden
Sportwart
Schatzmeister
Jugendleiter
Schriftführer

8.2

 

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der 1. und 2. Vorsitzende haben je Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur handeln soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der 3. und 4. Vorsitzende sind nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.

8.3

 

Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihr obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

8.4

 

Die Vertretungsmacht der vertretungsberechtigten Vorsitzenden wird im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass beim Abschluss von Rechtsgeschäften der Verein mit nicht mehr als 750,00 € belastet werden darf. Bei größeren Beträgen ist eine Beschlussfassung der Vorstandschaft notwendig.