SKK Mörslingen 1977 e.V.

Satzung - Satzung §9 - §12

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§9

 

Mitgliederversammlung

       

9.1

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich. Sie hat folgende Aufgaben:

    a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes für das zurückliegende Geschäftsjahr
    b) Entlastung der Vorstandschaft.
    c) Wahl einer neuen Vorstandschaft, falls diese zwei Jahre im Amt ist. Die Vorstandschaft bleibt so lange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft gewählt ist.
    d) Erstellung und Genehmigung der Geschäftsordnung.
    e) Erstellung und Genehmigung der Satzungsänderungen.

9.2

 

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen.

9.3

 

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 4. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

9.4

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9.5

 

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der Vorsitzende hat das Recht, die Redezeit in der Diskussion zu bestimmen.

 

§10

 

Abstimmungen und Wahlen

     

10.1

 

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Es entscheidet die einfache Mehrheit (50%+1). Bei der Beschlussfassung ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen und ungültige Stimmabgaben sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

10.2

 

Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten/Innen die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten/Innen mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom/von der Vorsitzenden zu ziehende Los.

10.3

 

Beschlüsse über die Neufassung oder Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

10.4

 

Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern der Vorstandschaft während der Legislaturperiode beruft der 1. Vorsitzende geeignete Mitglieder bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl in die Vorstandschaft.

 

§11

 

Niederschriften

     

Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift vom Schriftführer aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§12

 

Vereinsauflösung

     

12.1

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der abgegebenen Stimmen der Auflösung zustimmen müssen.

12.2

 

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

12.3

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Finningen zur Verwendung für die örtlichen Kindergärten.